Satzung der Privilegierten Bürgerschützengesellschaft zu Leisnig 1421 e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Zweck

Der Verein Privilegierte Bürgerschützengesellschaft zu Leisnig 1421 e.V. mit Sitz in Leisnig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Verein trägt den Namen: Privilegierte Bürgerschützengesellschaft zu Leisnig 1421 e.V.
In ihm schließen sich die Schießsportfreunde und interessierte Bürger der Stadt Leisnig und Umgebung zusammen.
Anschrift: des jeweils gewählten Präsidenten des Vereines.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck der Körperschaft ist:
das sportliche Schiessen, der Pflege historischer Traditionen,
Geschichte leben und erleben, Brauchtums- und Geschichtspflege und deren historischer Bewertung und Forschung, sinnvolle und aktive Freizeitgestaltung und
Werbung für die Idee des Sportes.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

§ 3

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Aufgaben und Grundsätze

  • Der Verein fördert und pflegt das sportliche Schießen. Er organisiert für seine Mitglieder und Interessierte einen Trainings- oder Wettkampfbetrieb.
  • Er organisiert Wettkämpfe sowie breitenwirksames Sportschießen oder ist an dessen Organisation mitbeteiligt.
  • Der Verein schafft für seine Mitglieder die notwendigen materiell-technischen Voraussetzungen zum Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb.
  • Der Verein beteiligt sich am Wettkampfsport im Sportschießen und ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung sowie des geselligen Vereinslebens.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
  • Der Verein sucht Kontakte zu Sportfreunden bzw. -vereinen anderer Verbände, um das Sport- und Freizeitangebot für seine Mitglieder vielseitig zu gestalten.

§ 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

II. Bestimmungen über die Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.
    Förderndes Mitglied kann jede Person bzw. Körperschaft werden, die den Verein unterstützen bzw. ihm angehören will.
    Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder.
  • Ehrenmitglied können Personen, die Mitglied bzw. Nichtmitglied des Vereines sind, werden.
    Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt,
  • Ausschluss oder
  • Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:

  • bei erheblicher Verletzung der Vereinssatzung und Ordnung,
  • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf einer Schriftform.
Die schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem Schützenbruder nachweislich zu übergeben.
Bei Rückstand der Beitragszahlung über ein Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beantragen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach drei Monaten, gerechnet vom Poststempel des zweiten Mahnschreibens, beschlossen werden.
Schützenbrüder, deren Mitgliedschaft im Verein erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.

§ 9 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und Munition sowie sonstige materiell-technischen Möglichkeiten des Vereines zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereines einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereines verpflichtet.

III. Die Verwaltung

§ 10 Organe

Die Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliedervollversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
1. Präsidenten
2. Erster Stellvertreter
3. Schatzmeister


Geschäftsführender Vorstand / Positionen 1 - 3
Präsident, Erster Stellvertreter und Schatzmeister


4. Oberschützenmeister
5. Erster Schützenmeister
6. Schriftführer
7. Verantwortlicher für Jugendarbeit / Kultur / Wettbewerb.


Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist Rechtsinstanz bei Streitfragen im Verein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen durch:

  • den Präsidenten
  • dessen Stellvertreter und
  • dem Schatzmeister vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von vier Jahre in geheimer Wahl gewählt (geschäftsführender Vorstand einzeln, Beisitzer im Block) und ist der Mitgliedervollversammlung voll rechenschaftspflichtig.
Die Wiederwahl eines, mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.

§ 12 Einberufung der Mitgliedervollversammlung

Die ordentliche Mitgliedervollversammlung wird einmal im Jahre einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung findet statt, wenn 70% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht haben, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die schriftliche Einladung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt über den Vorstand an jedes Mitglied unter Bekanntgabe des Termins, des Ortes und der vorgesehenen Tagesordnung mindestens 14 Tage vor deren Durchführung.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliedervollversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt, Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliedervollversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen und müssen in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitgeteilt werden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung oder Anträge,
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Bestätigung des Haushaltplanes des Vereines,
  • Festlegung von Beiträgen, Umlagen u.ä.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • für die Auflösung des Vereines.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliedervollversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliedervollversammlung. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft als nicht ehrwürdig erweisen, kann diese aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Teilnehmer der Mitgliedervollversammlung.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliedervollversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder einen von ihm eingesetzten Gremium angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliedervollversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Revision wird von zwei Mitgliedern durchgeführt

§ 18 Ordnungen

Neben der von der Mitgliedervollversammlung beschlossenen Satzung kann der Vorstand:

  • eine Geschäftsordnung,
  • eine Finanzordnung oder Finanzrichtlinie
  • sowie weitere notwendige Ordnungen (z.B. zur Sicherheit der Übungen).

erlassen. Diese Ordnungen dienen zur Regelung des internen Vereinslebens.
Verordnungen können erlassen werden und haben satzungsergänzenden Charakter.
Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliedervollversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und im Vorstand aufzubewahren.

  • Mitgliedervollversammlung einmal im Jahr
  • Vorstandsberatungen einmal vierteljährlich / je nach Bedarf

§ 20 Auflösung des Vereines

Zum Zwecke der Auflösung muss eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedervollversammlung einberufen werden.
Diese ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, muss eine zweite außerordentliche Mitgliedervollversammlung in einem Abstand von vier Wochen einberufen werden. Diese ist, unabhängig von den erschienen Mitgliedern, beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft ( des Vereines ) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Leisnig, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Stadt Leisnig kann das Vereinsvermögen oder Teile daraus an den „Leisniger Geschichts- und Heimatverein e.V.“ weiter übereignen.
Das Vereinsvermögen oder Teile daraus können leihweise dem Staatsbetrieb Staatlicher Schlösser, Burgen und Gärten Sachsens zu Ausstellungszwecken auf Burg Mildenstein überlassen werden.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es werden die unwirksamen Regelungen und Bestimmungen durch andere ersetzt, die dem geltenden Recht entsprechen.

§ 22 Gerichtsstand

Für diese Satzung gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Döbeln.

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden geänderten Form von der Mitgliedervollversammlung des Vereines am 22. Juni 2018 beschlossen worden.